Falscher Alarm etc.
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 11. Januar 2013 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft C. in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 5. Juni 2012 des falschen Alarms, der versuchten Nötigung sowie der Pornographie schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.─, unter Anrechnung der vom 6. bis zum 7. August 2010 erfolgten Inhaftierung von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts kann auf die Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Bezüglich der Kosten wurde in Ziff. 4 von der Vorinstanz festgelegt, dass C. die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 7'046.20 trägt. Demgegenüber wurden die vom Beschuldigten nicht verursachten Kosten in Höhe von CHF 231.20 (überhöhte, aber von der Untersuchungsbehörde nicht beanstandete Gutachterrechnung) dem Staat auferlegt. Die pauschale Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 2'000.─ wurde dem Beschuldigten und dem Staat je hälftig auferlegt. Des Weiteren wurde C. für die unrechtmässige Untersuchungshaft im Zeitraum vom 7. August 2010 bis zum 2. September 2010 (27 Tage) in Anwendung von Art. 431 Abs. 1 StPO eine pauschale Entschädigung und Genugtuung im Umfang von CHF 5'400.─ zugesprochen (Ziff. 5.a) und festgelegt, dass die Entschädigung mit den Verfahrenskosten zu verrechnen sei (Ziff. 5.b). Auf die Begründung des Urteils der Vorinstanz sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Arlesheim, mit Eingabe vom 21. Januar 2013 die Berufung angemeldet. In ihrer Berufungserklärung vom 4. März 2013, welche bereits eine Begründung enthielt, liess die Staatsanwaltschaft beantragen, es sei in Abänderung von Ziffer 5.a und b des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 11. Januar 2013 festzustellen, dass die Anordnung der Untersuchungshaft im Zeitraum vom 7. August 2010 bis zum 2. September 2010 von 27 Tagen rechtmässig erfolgt und demzufolge C. keine Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen sei. C. Demgegenüber erhob der Beschuldigte weder Berufung noch Anschlussberufung und erklärte mit Eingabe vom 9. März 2013, auf eine Stellungnahme zur Berufung der Staatsanwaltschaft zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 27. März 2013 stellte das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, fest, dass die Privatklägerschaft innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung weder einen begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt hat. E. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 3. April 2013 mit, auf eine ergänzende Berufungsbegründung werde verzichtet. F. Mit Verfügung vom 4. April 2013 ordnete der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das schriftliche Verfahren unter Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung an. G. Schliesslich reichte der Beschuldigte am 6. Mai 2013 eine Eingabe bezüglich seiner aktuellen finanziellen Lage ein.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Gemäss dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1'650.─ (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.─ sowie Auslagen von CHF 150.─) in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten war, ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten.
Dispositiv
- In Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. Januar 2013 vollumfänglich bestätigt.
- Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'650.─, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.─ sowie Auslagen von CHF 150.─, gehen zu Lasten des Staates.
- Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Mai 2013 (460 13 36) Strafrecht falscher Alarm etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A. , Privatkläger B. , Privatklägerin gegen C. , Beschuldigter Gegenstand falscher Alarm etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. Januar 2013 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 11. Januar 2013 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft C. in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 5. Juni 2012 des falschen Alarms, der versuchten Nötigung sowie der Pornographie schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.─, unter Anrechnung der vom 6. bis zum 7. August 2010 erfolgten Inhaftierung von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts kann auf die Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Bezüglich der Kosten wurde in Ziff. 4 von der Vorinstanz festgelegt, dass C. die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 7'046.20 trägt. Demgegenüber wurden die vom Beschuldigten nicht verursachten Kosten in Höhe von CHF 231.20 (überhöhte, aber von der Untersuchungsbehörde nicht beanstandete Gutachterrechnung) dem Staat auferlegt. Die pauschale Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 2'000.─ wurde dem Beschuldigten und dem Staat je hälftig auferlegt. Des Weiteren wurde C. für die unrechtmässige Untersuchungshaft im Zeitraum vom 7. August 2010 bis zum 2. September 2010 (27 Tage) in Anwendung von Art. 431 Abs. 1 StPO eine pauschale Entschädigung und Genugtuung im Umfang von CHF 5'400.─ zugesprochen (Ziff. 5.a) und festgelegt, dass die Entschädigung mit den Verfahrenskosten zu verrechnen sei (Ziff. 5.b). Auf die Begründung des Urteils der Vorinstanz sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Arlesheim, mit Eingabe vom 21. Januar 2013 die Berufung angemeldet. In ihrer Berufungserklärung vom 4. März 2013, welche bereits eine Begründung enthielt, liess die Staatsanwaltschaft beantragen, es sei in Abänderung von Ziffer 5.a und b des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 11. Januar 2013 festzustellen, dass die Anordnung der Untersuchungshaft im Zeitraum vom 7. August 2010 bis zum 2. September 2010 von 27 Tagen rechtmässig erfolgt und demzufolge C. keine Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen sei. C. Demgegenüber erhob der Beschuldigte weder Berufung noch Anschlussberufung und erklärte mit Eingabe vom 9. März 2013, auf eine Stellungnahme zur Berufung der Staatsanwaltschaft zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 27. März 2013 stellte das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, fest, dass die Privatklägerschaft innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung weder einen begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt hat. E. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 3. April 2013 mit, auf eine ergänzende Berufungsbegründung werde verzichtet. F. Mit Verfügung vom 4. April 2013 ordnete der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das schriftliche Verfahren unter Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung an. G. Schliesslich reichte der Beschuldigte am 6. Mai 2013 eine Eingabe bezüglich seiner aktuellen finanziellen Lage ein. Erwägungen I. Formelles Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. Januar 2013 ist demgemäss mit Berufung anfechtbar. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. Eugster , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft am 21. Januar 2013 fristgerecht die Berufung angemeldet. Das vorinstanzliche Urteil wurde ihr in der Folge am 13. Februar 2013 schriftlich begründet mitgeteilt, woraufhin sie mittels Eingabe vom 4. März 2013 eine begründete Berufungserklärung beim Kantonsgericht einreichte. Die Berufung ist somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein taugliches Anfechtungs-objekt dar, die von der Staatsanwaltschaft erhobene Rüge ist zulässig und sie ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. II. Materielles 1.1 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 82 N 9). 1.2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich explizit auf die Ziff. 5.a und b des Urteils der Vorinstanz, wonach C. für die unrechtmässige Untersuchungshaft im Zeitraum vom 7. August 2010 bis zum 2. September 2010 (27 Tage) in Anwendung von Art. 431 Abs. 1 StPO eine pauschale Entschädigung und Genugtuung im Umfang von CHF 5'400.─ zugesprochen (Ziff. 5.a) und überdies festgelegt wurde, dass die Entschädigung mit den Verfahrenskosten zu verrechnen sei (Ziff. 5.b). Hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte (Ziff. 1 bis 4) wird bereits an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen. Im Folgenden gilt es demnach, die Rechtmässigkeit der vom Beschuldigten ausgestandenen Untersuchungshaft vom 7. August 2010 bis zum 2. September 2010 zu prüfen. 1.3 Die Vorinstanz stellte zunächst hinsichtlich der Haftgründe fest, nach der Beschlagnahme elektronischer Geräte (ein Computer, ein USB-Stick, eine Festplatte, ein Mobiltelefon) sowie diverser Unterlagen und Akten des Beschuldigten sowie den voneinander getrennt vorgenommenen Befragungen des Beschuldigten und dessen Ehefrau habe offensichtlich keinerlei Kollusionsgefahr mehr bestanden. Ebenso wenig habe eine Fortsetzungsgefahr vorgelegen, da die inkriminierenden Anrufe des Beschuldigten in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2010 erfolgt seien, der Beschuldigte indessen erst rund 5 Monate später am 6. August 2010 verhaftet worden sei, ohne dass dieser in der Zwischenzeit nochmals in gleicher Form an A. herangetreten oder in irgendeiner erkennbaren Weise Anstalten getroffen hätte, seine Drohungen wahrzumachen. Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass die (dazumal mutmassliche) Täterschaft des Beschuldigten, auch wenn die Verfahrenseröffnung erst am 2. August 2010 erfolgte, bereits im Juni 2010 und somit rund 2 Monate vor dessen Inhaftierung festgestanden habe. Bezüglich des Haftgrunds der Fluchtgefahr kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine solche angesichts der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten und des angedrohten Strafmasses ebenfalls nicht ernsthaft angenommen werden könne. Um sich der Strafverfolgung zu entziehen, hätte sich der Beschuldigte, der ohne Weiteres aus Frankreich hätte ausgeliefert werden können, seinen Wohnort verlassen und untertauchen müssen. Dies sei bei einem Schweizer Bürger, der im grenznahen Ausland ein Eigenheim besitze, in der Schweiz arbeite und gelegentlich Schweizer Behörden in Anspruch nehmen müsse – und sei es nur für die Beantragung von Ausweisen – mehr als unwahrscheinlich. Die Anordnung der Untersuchungshaft sei daher ohne Haftgrund und damit rechtswidrig erfolgt. Einzig die Anhaltung und der vorübergehende Polizeigewahrsam des Beschuldigten zum Zwecke der Durchführung der Hausdurchsuchung, der Koordination mit den französischen Behörden und den ersten Befragungen mit dem Beschuldigten und dessen Frau seien legitim gewesen und hätten mehr als einen halben Tag (Anhaltung um 7:30 Uhr, Ende der Einvernahme der Ehefrau um 17:50 Uhr, sowie nachträgliche Besprechung) gedauert. Dieser eine zulässige Tag werde dem Beschuldigten an die Strafe angerechnet. Die übrigen 27 Tage seien nicht anzurechnen, sondern im Rahmen der Haftentschädigung zufolge unrechtmässig angewandter Zwangsmassnahmen nach Art. 431 Abs. 1 StPO abzugelten. Da keine aussergewöhnlichen Umstände vorlägen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen würden, sei praxisgemäss von CHF 200.─ pro Tag als angemessene pauschale Genugtuung für die rechtswidrige Untersuchungshaft auszugehen. Dem Beschuldigten sei daher für 27 Tage rechtswidrig erlittener Untersuchungshaft eine pauschale Entschädigung und Genugtuung von CHF 5'400.─ auszurichten. 1.4 Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft zusammengefasst mit Berufung geltend, die insgesamt 28-tägige Untersuchungshaft des Beschuldigten sei rechtmässig gewesen, da während dieser gesamten Zeit Fluchtgefahr bestanden habe. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO gehe es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Der Wohnsitz des Beschuldigten in Frankreich und damit im Ausland stelle grundsätzlich ein Indiz für Fluchtgefahr dar. An diesem Umstand vermöge die Argumentation des Strafgerichts, wonach der Beschuldigte als Schweizer Bürger ohne Weiteres aus Frankreich ausgeliefert werden könne, nichts zu ändern, denn selbst eine allfällige Auslieferung von Frankreich an die Schweiz sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Grund für den Ausschluss von Fluchtgefahr. Hinzu komme, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Strafgerichts kaum arbeitsfähig gewesen sei und demnach nur sporadisch in der Schweiz gearbeitet habe. Bedeutsam für die Annahme von Fluchtgefahr sei weiter, dass der Beschuldigte seit 2 Jahren gar nicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen sei und schliesslich, dass sich nach Angaben seiner Ehefrau der Beschuldigte auch für 2 Monate bei ihren Verwandten in D. befunden habe. Im vorliegenden Fall seien weder familiäre noch sonstige Beziehungen zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund der geschilderten Umstände wäre bei einer allfälligen Haftentlassung die Wahrscheinlichkeit gross gewesen, dass der Beschuldigte die Schweiz in Richtung Frankreich oder evtl. D. verlassen und sich so der Strafverfolgung und der zu erwartenden Sanktion entzogen hätte. Somit habe zum Zeitpunkt der Verhaftung Fluchtgefahr bestanden, weswegen die Haft nicht unrechtsmässig erfolgt sei. Überdies sei die Haftdauer von 28 Tagen angesichts der ausgesprochenen Strafe von 30 Tagessätzen verhältnismässig gewesen. Letztendlich sei auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Haft durch einen Anwalt vertreten gewesen sei und dieser in dessen Namen nie eine Haftbeschwerde eingereicht habe. Das Fehlen einer Haftbeschwerde sei zwar nicht Voraussetzung für die Rechtmässigkeit der Haft, doch werde die Rechtmässigkeit bzw. das Vorliegen eines Haftgrunds mit dem offensichtlichen Einverständnis des Rechtsvertreters zumindest indiziert. Als Folge davon, dass die Untersuchungshaft aufgrund des Haftgrunds der Fluchtgefahr als rechtmässig zu betrachten sei, sowie aufgrund des Schuldspruchs gegenüber dem Beschuldigten falle die Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung dahin. 2.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob für den Zeitraum vom 7. August 2010 bis zum 2. September 2010 der Haftgrund der Fluchtgefahr vorlag. 2.2 Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich zunächst festzustellen, dass im Zeitpunkt der Inhaftierung des Beschuldigten die frühere kantonale Strafprozessordnung (nachfolgend: aStPO/BL) zur Anwendung kam, weswegen die Haftgründe primär nach dieser zu beurteilen sind (vgl. hierzu in den Übergangsbestimmungen Art. 448 Abs. 2 StPO). Für die Anordnung bzw. Fortsetzung von Sicherheitshaft ist nach dem damaligen Strafprozessrecht des Kantons Basel-Landschaft erforderlich, dass die betreffende Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 77 Abs. 1 aStPO/BL). Die Untersuchungshaft ist durch mildere Massnahmen zu ersetzen, sofern sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt (§§ 78 f. aStPO/BL). Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 77 Abs. 1 lit. a aStPO/BL setzt voraus, dass aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde die Freiheit zur Flucht benützen. Für die Annahme von Fluchtgefahr bedarf es einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte (ohne strafprozessuale Haft bzw. Ersatzmassnahmen für Haft) der Strafverfolgung und dem Vollzug einer allfälligen Sanktion durch Flucht entziehen würde. Dabei darf die Schwere der drohenden Strafe als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Zudem müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden. Hierzu zählen die familiären und sozialen Bindungen des Betroffenen, dessen berufliche und finanzielle Situation, Kontakte ins Ausland sowie psychische Auffälligkeiten (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen; BGer 1B_162/2009 vom 10. November 2009 E.4). Selbst bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, wäre die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). 2.3 Mit Blick auf das gewichtige Kriterium der Schwere der drohenden Strafe ist in casu festzustellen, dass der Beschuldigte für die ihm vorgeworfenen Taten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 5. Juni 2012 wegen falschen Alarms, Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie Pornographie schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.─, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.─ verurteilt wurde. Obwohl die vom Beschuldigten begangenen Taten keineswegs zu bagatellisieren sind und dieser im Zeitpunkt der Verhaftung am 6. August 2010 bzw. am Folgetag, ab welchem die Vorinstanz die Haft als ungerechtfertigt beurteilte, mit einer leicht höheren als der schlussendlich ausgesprochenen Strafe rechnen musste, sah er sich doch mit einer drohenden Strafe von relativ geringem Ausmass konfrontiert. Mithin konnte der anwaltlich vertretene Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Ausfällen einer Geldstrafe sowie der Gewährung des bedingten Vollzugs ausgehen. Nebst der vorliegend im Vordergrund stehenden Höhe der zu erwartenden Strafe sprechen noch weitere Umstände klarerweise gegen eine Annahme von Fluchtgefahr: So ist der Beschuldigte Schweizer Bürger und besitzt in E. im grenznahen Ausland ein Eigenheim. Des Weiteren war im Zeitpunkt der Verhaftung ein IV-Verfahren in der Schweiz im Gange, für welches sich der Beschuldigte aller Voraussicht nach – beispielsweise für gutachterliche Abklärungen – auch künftig in die Schweiz begeben musste (vgl. hierzu das eingestellte Verfahren wegen Versicherungsbetruges; act. 601 ff.). Dass die Vorinstanz dies berücksichtigend zur Annahme gelangte, der Beschuldigte müsse noch des Öfteren Schweizer Behörden beanspruchen, ist demnach nicht zu beanstanden. 2.4 In Anbetracht dieser Umstände ist demnach mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Fluchtgefahr hinsichtlich des Beschuldigten zum fraglichen Zeitpunkt nicht ernsthaft angenommen werden konnte. Vielmehr war die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte wegen der ihm drohenden bedingten Geldstrafe sein grenznahes Eigenheim kurzerhand verlassen und dem laufenden IV-Verfahren den Rücken gekehrt hätte, als ausgesprochen gering einzustufen. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Einwände der Staatsanwaltschaft nichts zu ändern. Im Übrigen hat das Bundesgericht im von der Staatsanwaltschaft erwähnten Urteil 1B_422/2011 vom 6. September 2011 lediglich festgehalten, dass selbst bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen sei. Zudem war dieser Fall insbesondere bezüglich der zu erwartenden Strafe völlig anders gelagert, da der Beschuldigte sich nicht bloss mit einer geringfügigen und bedingten Geldstrafe konfrontiert sah, sondern von einer fünfjährigen Freiheitsstrafe noch über ein Jahr im Strafvollzug zu verbringen hatte. Des Weiteren finden sich in den Akten keinerlei auch nur ansatzweise konkrete Hinweise für eine geplante Ausreise des Beschuldigten nach D. . Der sich allenfalls aus der Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft, Dezentrale Ermittlung, vom 1. Juni 2011 und jener der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 1. Juni 2011 ergebende vorübergehende Aufenthalt des Beschuldigten in D. ereignete sich fast ein Jahr nach dessen Inhaftierung. Als unzutreffend erweist sich schliesslich die Sichtweise der Staatsanwaltschaft, im vorliegenden Fall werde die Rechtmässigkeit bzw. das Vorliegen eines Haftgrundes durch das offensichtliche Einverständnis des Rechtsvertreters zumindest indiziert. Die Tatsache, dass durch den Vertreter des Beschuldigten keine Haftbeschwerde eingereicht wurde, vermag einen Haftgrund – welcher stets zwingende Voraussetzung der Inhaftierung ist – klarerweise nicht zu ersetzen. Vielmehr ist der Verhaftete freizulassen, sobald kein Grund mehr vorliegt, die Verhaftung aufrechtzuerhalten. Daher müssen auch gegenüber jenen Verhafteten, die kein Haftentlassungsgesuch stellen, die Voraussetzungen der Haft von Amtes wegen jederzeit überprüft werden (vgl. hierzu BGE 120 IV 342 S. 347 m.w.H.). 2.5 Die Staatsanwaltschaft macht im Berufungsverfahren einzig geltend, es habe für den Zeitraum vom 7. August 2010 bis zum 2. September 2010 Fluchtgefahr vorgelegen. Die übrigen Feststellungen – namentlich das Fehlen anderer Haftgründe, die Festlegung einer pauschalen Entschädigung und Genugtuung im Umfang von CHF 5'400.─ sowie die Verrechnung der Entschädigung mit den Verfahrenskosten – bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Es kann daher auf die diesbetreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, S. 20 ff. sowie S. 25 ff.). 2.6 Da sich die Vorbringen der Staatsanwaltschaft als unzutreffend erweisen, ist das angefochtene Urteil zu bestätigen und die von ihr erhobene Berufung abzuweisen. 3. Gemäss dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1'650.─ (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.─ sowie Auslagen von CHF 150.─) in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten war, ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten. Demnach wird erkannt: 1. In Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. Januar 2013 vollumfänglich bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'650.─, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.─ sowie Auslagen von CHF 150.─, gehen zu Lasten des Staates. 3. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger